Bei Minderjährigen und Erwachsenen, die noch nicht oder nicht mehr einwilligungsfähig sind und nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung nicht zu ermessen vermögen (BGH vom 05.12.1958 – VI ZR 266/57) ist die Zustimmung aller sorgeberechtigter Personen erforderlich.
Beispiel: tragen beide Eltern gemeinsam das Sorgerecht ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.